Mittendrin statt nur dabei

Jetzt sind wir endlich mittendrin in den „tollen Tagen“ - die Höhepunkte im karnevalistischen Jahreskalender. Zahlreiche Närrinnen und Narren ziehen jetzt noch vier Tage durch die Straßen Südhessens, die in der sogenannten fünften Jahreszeit bei den Veranstaltungen verschiedenster Art um die Wette schunkeln und die ausgelassene Stimmung genießen.
Rosenmontagsumzüge, närrisches Treiben, Fastnachtssitzungen, Kindermaskenbälle, Lumpenbälle - egal wie man es nennt, egal wo es stattfindet - das Ziel ist immer das gleiche: Spaß haben und den Alltag für ein paar Tage vergessen und einfach nur feiern. Mittendrin sein statt nur dabei!

Sicher wissen Sie, dass die Karnevalstage nicht als gesetzliche Feiertage gelten, oder? Die Feiertagsgesetze der Bundesländer erwähnen nämlich weder den Rosenmontag noch andere Karnevalstage, somit ist arbeitsrechtlich zu klären, wie es an jenen Tagen zu einer Arbeitsbefreiung kommen kann.
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern bisher (mindestens drei Jahre hintereinander) am Rosenmontag frei gegeben hat, dann dürfen Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass diese Arbeitsfreistellung am Rosenmontag auch weiterhin gilt. So entsteht eine rechtliche Bindung, die nur dadurch aufgehoben werden kann, wenn das Einverständnis der Arbeitnehmer erfolgt ist oder Änderungskündigungen ausgesprochen wurden.
Will der Arbeitgeber von vornherein verhindern, dass hieraus eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht, muss er einen entsprechenden Vorbehalt erklären. Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus regionalem Gewohnheitsrecht oder Brauchtum gibt es übrigens nicht.

Und wenn man dann im Job alles geklärt hat, die Arbeit hinter sich und die Bürogarderobe im Schrank lässt, sollte man trotzdem nicht alle Regeln der "anderen vier Jahreszeiten" vergessen.

Bei allem Frohsinn mahnt zum Beispiel die Polizei, es beim Genuss von Alkohol nicht zu übertreiben. Vor allem für Karnevalisten, die auf das Auto nicht verzichten wollen, verbietet sich der Alkoholgenuss vollständig. Denn wir wissen alle, dass sich der Alkohol bereits in geringen Mengen erheblich auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann. Die Folgen sind oft fatale Fehleinschätzungen der eigenen Leistungsfähigkeit. Wer sich daher in solch einem Zustand hinter das Steuer setzt, muss mit Strafverfahren, Entzug des Führerscheins und Fahrverbot rechnen. Neben den Kosten des Verfahrens und etwaigen Geldbußen ist es für Betroffene auch ein kostspieliges Unterfangen, nach Ablauf einer Sperrfrist wieder in den Besitz eines Führerscheins zu kommen.

Damit die „tollen Tage“ am Aschermittwoch höchstens vielleicht mit Kopfschmerzen und ein wenig restlichem Glitter im Haar, nicht aber mit peinlichen Situationen am Arbeitsplatz, neuen "Duz-Freundschaften", gerbochenen Herzen oder auch dem Verlust des Führerscheins enden, sollte man sein un-närrisches Leben nicht so ganz vergessen. Denn so gerne man verkleidet und geschminkt in den Spiegel schaut - danach sollte man diesen Blick auch noch wagen können.

Und der Rat der Polizie, den Weg zu und von den Feiern mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi anzutreten ist auch nur ein gut gemeinter... Denn gerade in der Faschingszeit werden verstärkte Verkehrskontrollen in der angekündigt. Denn beim Thema Alkohol und Drogen am Steuer kennen die Beamten keinen Spaß. Und das ist gut so.

Und jetzt heißt es Mein Südhessen zu Ende lesen, ab ins Kostüm - und rein ins Getummel. Und bitte vergessen Sie nicht, und ein paar schöne Fotos Ihres närrischen Treibens zuzusenden - die Besten kommen nächste Woche auf den Titel.

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