Nach § 6 des zum 01. September 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetzes können die Ehegatten nunmehr Vereinbarungen über den mit der Scheidung grundsätzlich zwingend durchzuführenden Versorgungsausgleich treffen, ohne dass es noch einer Genehmigung durch das Familiengericht bedarf.
Dies eröffnet sowohl die Möglichkeit, nur einen Teilverzicht zu erklären, als auch die Möglichkeit, die Durchführung vollständig auszuschließen. So können beispielsweise durch einen Teilverzicht einzelne Anrechte, wie etwa die aus einer Betriebsrente oder einer privaten Rentenversicherung, ausgenommen werden, ohne dass auf eine Durchführung im Übrigen verzichtet werden muss.
Zur Formwirksamkeit genügt die Protokollierung im Scheidungstermin.
Bei einer Ehedauer unter drei Jahren - wobei der hierfür maßgebliche Zeitpunkt nicht der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, sondern der der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ist – entfällt gemäß § 3 Absatz 3 Versorgungsausgleichsgesetz die Durchführung bereits von Gesetzes wegen. Allerdings können die Ehegatten hier die Durchführung beantragen.
Rechtsanwältin Myriam Wohner, Groß-Gerau
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